An-/Abmeldung des Wohnsitzes Fischen in der Steiermark – Verbote und Strafen Verbote Strafen bei Übertretung Rechtsgrundlagen Verbote Der Fischfang muss weidgerecht ausgeübt werden. Bei der Ausübung des Fischfangs in der Steiermark sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten: Verwendung von Schlingen Fischstechen Verwendung von Sprengstoffen Einsatz gentechnisch veränderter Köder Verwendung von Giften oder betäubenden Mitteln Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder Elektrofischfang (ohne Ausnahmebewilligung) Strafen bei Übertretung Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen: Fischen ohne die erforderliche öffentliche Berechtigung (Fischerkarte oder Fischergastkarte) Nichtmitführen der Fischerkarte Nichtmitführen des Erlaubnisscheins (falls die Fischerin/der Fischer nicht selbst fischereiberechtigt ist) Missachtung der Schonzeiten bzw. Mindestfanglängen Nicht weidgerechtes Fischen (siehe oben) Solche Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. Rechtsgrundlagen §§ 12 bis 15, 26 Steiermärkisches Fischereigesetz Letzte Aktualisierung: 20.03.2025Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-RedaktionVorheriges ThemaFischen in der Steiermark – Schonzeiten und MindestfanglängenNächstes ThemaFischen in Tirol