Zusätzlich zur finanziellen Hilfe durch andere Kostenträger kann für bestimmte Ausgaben eine Förderung aus dem Unterstützungsfonds gewährt werden.
Zuwendungen können Menschen mit Behinderungen erhalten, die ihren ständigen Aufenthalt in Österreich haben, sofern ein Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent glaubhaft gemacht wird.
Zusätzliche Voraussetzungen u.a. sind:
Landesstelle des Sozialministeriumservice (→ SMS)
§§ 22 bis 33 Bundesbehindertengesetz (BBG)
Unterstützungsfonds – Zuwendung für Menschen mit Behinderung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
(Post.Partner- und Gemeinde-Servicestelle)
gültig ab Montag 20.09.2021
Mo-Fr 08:00 bis 16:00 Uhr
(Ferien-Öffnungszeiten – Herbst-, Weihnachten-, Energie-, Oster- und Sommerferien:
Mo-Fr 08:00-12:00 Uhr und 14:00-15:30 Uhr)