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Übersicht der Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen

Welche Geschäfte Jugendliche abschließen dürfen bzw. ob sie dafür die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters (idR der Eltern) benötigen, hängt davon ab, ob sie beschränkt geschäftsfähig oder voll geschäftsfähig sind.

Taschengeldgeschäfte sind für die jeweilige Altersgruppe typische geringfügige Anschaffungen des täglichen Lebens. Diese werden jedoch nicht sofort, sondern mit der Pflichterfüllung (z.B. Bezahlung des Kaufpreises) durch die minderjährige Person rechtswirksam.

Geschenke, die nicht mit weiteren Verpflichtungen verbunden sind, können alle Personen (auch Kinder) annehmen.

Diese Tabelle bietet eine Übersicht der Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen
Alter Grad der Geschäftsfähigkeit Erlaubte Tätigkeit
Personen unter sieben Lebensjahren (Kinder) gänzlich geschäftsunfähig

Kinder können eigenständig

  • Taschengeldgeschäfte (z.B. Kauf von Wurstsemmeln oder Süßigkeiten) abschließen,
  • rein vorteilhafte Geschenke annehmen.

Darüber hinausgehende Geschäfte können Kinder (auch mit Zustimmung der Eltern) nicht abschließen. Diese sind absolut nichtig.

Personen zwischen sieben und 14 Lebensjahren (unmündige Minderjährige) beschränkt geschäftsfähig

Unmündige Minderjährige können eigenständig

  • Taschengeldgeschäfte (z.B. Kauf von CDs oder Kinokarten) abschließen,
  • rein vorteilhafte Geschenke annehmen.

Darüber hinausgehende Geschäfte sind ohne die Zustimmung der Eltern schwebend unwirksam. Sie können allerdings durch nachträgliche Zustimmung noch wirksam werden.

Personen zwischen 14 und 18 Lebensjahren (mündige Minderjährige) beschränkt geschäftsfähig

Mündige Minderjährige können eigenständig

  • solange die Deckung der grundlegenden Lebensbedürfnisse nicht gefährdet wird
    • über Einkommen aus eigenem Erwerb verfügen (z.B. Lehrlingseinkommen),
    • über Sachen, die ihnen zur freien Verfügung überlassen worden sind, (z.B. Taschengeld) verfügen,
  • rein vorteilhafte Geschenke annehmen,
    kleinere Arbeiten (z.B. Ferialjobs, Babysitten) übernehmen.

Darüber hinausgehende Geschäfte sind ohne die Zustimmung der Eltern schwebend unwirksam. Sie können allerdings durch nachträgliche Zustimmung noch wirksam werden.

Personen ab 18 Lebensjahren voll geschäftsfähig 

Voll geschäftsfähige Personen können u.a. eigenständig

Rechtsgrundlagen

§§ 21, 170, 171 und 865 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 21.05.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion