Erben
1. Februar 2024 2024-02-01 10:11Erben
Übersicht der Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen
Welche Geschäfte Jugendliche abschließen dürfen bzw. ob sie dafür die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters (idR der Eltern) benötigen, hängt davon ab, ob sie beschränkt geschäftsfähig oder voll geschäftsfähig sind.
Taschengeldgeschäfte sind für die jeweilige Altersgruppe typische geringfügige Anschaffungen des täglichen Lebens. Diese werden jedoch nicht sofort, sondern mit der Pflichterfüllung (z.B. Bezahlung des Kaufpreises) durch die minderjährige Person rechtswirksam.
Geschenke, die nicht mit weiteren Verpflichtungen verbunden sind, können alle Personen (auch Kinder) annehmen.
| Alter | Grad der Geschäftsfähigkeit | Erlaubte Tätigkeit |
| Personen unter sieben Lebensjahren (Kinder) | gänzlich geschäftsunfähig |
Kinder können eigenständig
Darüber hinausgehende Geschäfte können Kinder (auch mit Zustimmung der Eltern) nicht abschließen. Diese sind absolut nichtig. |
| Personen zwischen sieben und 14 Lebensjahren (unmündige Minderjährige) | beschränkt geschäftsfähig |
Unmündige Minderjährige können eigenständig
Darüber hinausgehende Geschäfte sind ohne die Zustimmung der Eltern schwebend unwirksam. Sie können allerdings durch nachträgliche Zustimmung noch wirksam werden. |
| Personen zwischen 14 und 18 Lebensjahren (mündige Minderjährige) | beschränkt geschäftsfähig |
Mündige Minderjährige können eigenständig
Darüber hinausgehende Geschäfte sind ohne die Zustimmung der Eltern schwebend unwirksam. Sie können allerdings durch nachträgliche Zustimmung noch wirksam werden. |
| Personen ab 18 Lebensjahren | voll geschäftsfähig |
Voll geschäftsfähige Personen können u.a. eigenständig
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Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
§§ 21, 170, 171 und 865 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
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