Persönliche Dienstbarkeiten stehen ganz bestimmten Personen zu, denen ein Vorteil verschafft werden soll. Dieses Recht endet daher spätestens mit dem Tod der/des Berechtigten.
Beispiel
Fruchtgenuss
Recht zur unbeschränkten Nutzung einer fremden Sache inklusive Ertragsrecht (z.B. Bezug von Milch einer Kuh)
Gebrauchsrecht
Recht zur Nutzung einer fremden Sache bloß zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse der/des Berechtigten (z.B. Recht auf Benützung der Wohnung zum eigenen Gebrauch)
Letzte Aktualisierung: 20. März 2025
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oesterreich.gv.at-Redaktion