Geburt eines Kindes
1. Februar 2024 2024-02-01 10:13Geburt eines Kindes
Beteiligte im streitigen Zivilverfahren
Allgemeines
Das streitige Zivilverfahren (Zivilprozess) ist das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Streitsachen nach der Zivilprozessordnung (ZPO). Am streitigen Zivilverfahren sind beteiligt:
- Parteien (als Träger des Streits)
- Parteienvertreter (als rechtskundige Bevollmächtigte der Parteien)
- Gericht (als Entscheidungsinstanz)
Weiters können beteiligt sein:
- Zeugen und Sachverständige, die durch ihre Aussagen bzw. Gutachten dazu beitragen, dass das Gericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt feststellen kann
- Dolmetscher (bei Schwierigkeiten mit der Amtssprache)
Parteien
Die Parteien im streitigen Zivilverfahren sind die klagende Partei und die beklagte Partei. Sie sind vor Gericht gleichgestellt.
Parteifähigkeit
Als Parteifähigkeit bezeichnet man die Fähigkeit, in einem streitigen Zivilverfahren klagende oder beklagte Partei sein zu können. Parteifähig ist jede rechtsfähige Person. Rechtsfähig ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann.
Alle Menschen (natürliche Personen) und auch juristische Personen (Gesellschaften etc.) können Träger von Rechten und Pflichten sein und sind daher rechts- und somit auch parteifähig.
Parteifähigkeit ist nicht gleichbedeutend mit Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit). Es kann also z.B. ein dreijähriges Kind geklagt werden, wenn es Eigentum aus einem Erbfall besitzt, obwohl es nicht selbstständig vor Gericht handeln kann.
Prozessfähigkeit
Als Prozessfähigkeit bezeichnet man die Fähigkeit, entweder selbst oder durch eine selbst gewählte Vertretung vor Gericht als Partei handeln zu können (z.B. Anträge stellen, Rechtsmittel ergreifen).
Grundsätzlich ist eine Person in dem Umfang prozessfähig, in dem sie geschäftsfähig ist (volle Geschäftsfähigkeit ab 18 Jahren). Bei juristischen Personen bezieht sich die Prozessfähigkeit auf die Person(en), die zur Vertretung nach außen befugt ist (sind).
Postulationsfähigkeit
Als Postulationsfähigkeit bezeichnet man die Fähigkeit, in eigener Person rechtswirksam Prozesshandlungen vornehmen zu können. Grundsätzlich ist jede prozessfähige Person auch postulationsfähig. Dies gilt allerdings nur, wenn keine absolute Anwaltspflicht besteht. Wenn eine anwaltliche Vertretung zwingend vorgesehen ist, ist nur ein Rechtsanwalt (anstelle des Vertretenen) postulationsfähig.
Parteienvertreter
Absolute Anwaltspflicht
Grundsätzlich kann jede Person vor Gericht selbst handeln. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist jedoch in folgenden Verfahren vor einem Zivilgericht zwingend erforderlich (absolute Anwaltspflicht):
- Verfahren vor den Bezirksgerichten mit einem Streitwert von mehr als 5.000 Euro, sofern keine Eigenzuständigkeit oder individuelle Zuständigkeit der Bezirksgerichte vorliegt
- Verfahren vor allen höheren Gerichten (Landes- und Oberlandesgerichte, Oberster Gerichtshof)
In Arbeits- und Sozialrechtssachen besteht vor dem Gerichtshof erster Instanz (Landesgericht) lediglich relative Vertretungspflicht. Zudem können in solchen Verfahren neben Rechtsanwälten auch bestimmte weitere qualifizierte Personen (z.B. Funktionäre und Arbeitnehmer der Arbeiterkammer) eine Partei vertreten.
Eine Eigenzuständigkeit begründet die Zuständigkeit der Bezirksgerichte in bestimmten Angelegenheiten ohne Rücksicht auf den Streitwert (z.B. bei Vaterschafts-, Unterhalts-, Grenz-, Besitzstörungsstreitigkeiten, Streitigkeiten bei Ehen und eingetragenen Partnerschaften, bestimmten Streitigkeiten aus Bestandverträgen [z.B. Mietverträgen]).
Relative Anwaltspflicht
Bei relativer Anwaltspflicht müssen sich die Parteien nicht vertreten lassen. Wenn sich aber eine Partei vertreten lässt, muss es durch einen Rechtsanwalt sein. Relative Anwaltspflicht besteht in folgenden Fällen, sofern am Ort des Gerichts wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben:
- in Ehesachen
- in Verfahren vor den Bezirksgerichten mit einem Streitwert von mehr als 5.000 Euro, die in die Eigenzuständigkeit oder individuelle Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen
Wenn am Amtssitz eines Notars weniger als zwei Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz haben, ist trotz Anwaltspflicht in bestimmten Verfahren vor den Bezirksgerichten auch eine Vertretung durch einen Notar möglich.
Vertretungsfreiheit
Wenn weder absolute noch relative Anwaltspflicht besteht, können die Parteien selbst vor Gericht handeln oder sich durch eine volljährige Person vertreten lassen. Dies gilt z.B. für Verfahren vor den Bezirksgerichten mit einem Streitwert von bis zu 5.000 Euro oder den Abschluss von Vergleichen vor einem Bezirksgericht (selbst wenn der Streitwert über 5.000 Euro liegt).
Rechtsanwälte, Notare, Richter sowie bestimmte Beamte der Finanzprokuratur brauchen als Partei weder in der ersten noch in einer höheren Instanz einen Rechtsanwalt.
Prozessvollmacht
Damit ein Rechtsanwalt für eine Partei tätig werden kann, muss sie ihm eine Prozessvollmacht erteilen. Die Prozessvollmacht berechtigt Rechtsanwälte, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, u.a. zu folgenden Handlungen:
- Anbringung und Empfangnahme der Klage
- Alle Prozesshandlungen, die den Rechtsstreit betreffen
- Abschluss von Vergleichen über den Gegenstand des Rechtsstreites
- Anerkenntnis der von dem Gegner behaupteten Ansprüche
- Verzicht auf die geltend gemachten Ansprüche
- Einleitung der Exekution
- Empfangnahme der Prozesskosten
Der Rechtsanwalt kann die erteilte Prozessvollmacht für einzelne Akte oder Abschnitte des Verfahrens an einen anderen Rechtsanwalt übertragen. Auch können sich Rechtsanwälte in beschränktem Maße durch einen Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen.
Richter
Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. Ihre Unabhängigkeit wird dadurch gewährleistet, dass sie auf Dauer ernannt, nicht absetzbar und nicht versetzbar sind. Sie müssen auch keine Weisungen entgegennehmen.
Durch eine feste Geschäftsverteilung wird sichergestellt, dass auf die Verteilung der individuellen Rechtsfälle auf die jeweiligen Richter kein Einfluss genommen werden kann.
Gemeinsam mit den juristisch ausgebildeten Richtern entscheiden etwa in Arbeits- und Sozialrechtssachen sogenannte Laienrichter. Diese benötigen keine juristische Ausbildung. Sie sind jedoch aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse am Gerichtsverfahren beteiligt.
Zeugen
Zeugen müssen in Zivilprozessen – ebenso wie in Strafprozessen – vor Gericht aussagen, es gibt nur wenige Ausnahmen von dieser Pflicht.
Folgende Personen dürfen nicht als Zeugen vernommen werden:
- Personen, die nicht wahrnehmungsfähig sind oder ihre Wahrnehmungen nicht mitteilen können (z.B. wegen einer psychischen Beeinträchtigung)
- Geistliche bezüglich aller Aussagen, die sie im Rahmen des Beichtgeheimnisses erfahren haben
- Staatsbeamte, die durch ihre Aussage das Amtsgeheimnis verletzen würden
- eingetragene Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, wenn sie Inhalte wiedergeben müssten, die ihnen im Rahmen der Mediation bekannt wurden
Zeugen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen die Aussage verweigern. Zeugen müssen sich u.a. nicht äußern zu
- Fragen, deren Beantwortung ihnen selbst oder ihren nahen Angehörigen zur Schande gereichen, sie der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen oder ihnen einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Nachteil bereiten würden
- Dingen, bei denen sie eine staatlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht verletzen würden (z.B. Ärztegeheimnis, Bankgeheimnis, Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts)
- Dingen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als qualifizierter Vertreter in einer Arbeits- oder Sozialrechtssache anvertraut wurden
- Fragen, die ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis betreffen
- Fragen über die Ausübung eines Wahlrechts, das gesetzlich für geheim erklärt worden ist
- Inhalten von Rechtsgeschäften, bei denen sie als Urkundsperson dabei waren (z.B. als Testamentszeuge)
Die Ladung der Zeugen enthält die Benennung der Parteien, eine kurze Bezeichnung des Gegenstandes der Vernehmung und die Aufforderung, zu der in der Ladung angegebenen Tagsatzung zu erscheinen.
Vom Gericht geladene Zeugen sind verpflichtet, dieser Ladung Folge zu leisten. Sie haben die Möglichkeit, Zeugengebühren in Anspruch zu nehmen, d.h. sie erhalten einen Ersatz für die entstandenen Reisekosten sowie eine Entschädigung für den Zeitaufwand, wenn sie durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil (z.B. Verdienstentfall) erleiden.
Ausnahme: Bei Angestellten besteht eine Lohnfortzahlungspflicht des Dienstgebers. Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen, erhalten lediglich einen Ersatz der Reisekosten.
Bei ungerechtfertigtem Ausbleiben kann eine Ordnungsstrafe verhängt werden. Zudem können den Zeugen die Kosten, die durch das Ausbleiben entstanden sind, auferlegt werden. Bei wiederholtem ungerechtfertigten Ausbleiben kann die Vorführung der Zeugen angeordnet werden.
Die Zeugen sind außerdem verpflichtet, dem Gericht Fragen darüber, was sie gesehen, gehört oder erlebt haben, wahrheitsgemäß zu beantworten. Eine Falschaussage ist gerichtlich strafbar – darunter fällt auch das vorsätzliche Verschweigen von erheblichen Tatsachen oder das Vortäuschen von Unwissenheit.
Wenn ein Zeuge die Aussage ganz oder teilweise verweigern will, müssen die Gründe der Weigerung bekannt gegeben und glaubhaft gemacht werden.
Verweigert ein Zeuge unberechtigt die Aussage, kann das Gericht Geld- oder Haftstrafen verhängen. Die Haft darf allerdings nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Prozesses verlängert werden und die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.
Sachverständige
Zur Aufklärung des Sachverhalts können im Zivilverfahren auch Sachverständige hinzugezogen werden. Sachverständige sind Menschen mit besonderer Fachkenntnis. Der Sachverständige fertigt über einen unklaren Sachverhalt ein Gutachten an (z.B. bei einem Verkehrsunfall). Meist wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens vom Erlag eines Kostenvorschusses abhängig gemacht.
Der Sachverständige wird durch das Gericht ausgewählt. Die Parteien werden von dieser Wahl in Kenntnis gesetzt und haben die Möglichkeit abzulehnen, wenn ausreichende Zweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen bestehen. Die Entscheidung darüber fällt das Gericht mit einem Beschluss.
Dolmetscher
Wenn sich die Parteien in der Verfahrenssprache nicht hinreichend verständigen können, werden diese vom Gericht angewiesen, für eine entsprechende Vertretung (z.B. durch einen Rechtsanwalt) zu sorgen. Zudem kann das Gericht für die Parteien einen Dolmetscher hinzuziehen.
Auch für Zeugen, die sich in der Verfahrenssprache nicht hinreichend verständigen können, kann das Gericht ebenfalls einen Dolmetscher hinzuziehen.
Die Kosten für einen Dolmetscher müssen die Parteien tragen (Kosten und Verfahrenshilfe).
Für gehörlose, hochgradig hörbehinderte oder sprachbehinderte Personen wird vom Gericht ein Gebärdensprachdolmetscher beigezogen. Die Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher trägt der Staat.
Weiterführende Links
- Rechtsanwaltsverzeichnis (ÖRAK)
- Notarfinder (ÖNK)
- Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher (BMJ)
In diese Liste können sich auch Dolmetscher aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen. - Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizerte Sachverständige (BMJ)
- Gerichtssuche (BMJ)
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