Sobald die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, hat sie/er die Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz (MSchG) einzuhalten.
Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten für:
Arbeiterinnen
Angestellte
Lehrlinge
Weiters mit Abweichungen auch für:
Heimarbeiterinnen
Hausgehilfinnen und Hausangestellte
Vertragsbedienstete und Beamtinnen des Bundes
Landes- und Gemeindebedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind
Landeslehrerinnen
Achtung
Für Unternehmerinnen und Neue Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz nicht.
Für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmerinnen gelten nur einzelne Beschäftigungsverbote sowie ein eingeschränkter Kündigungsschutz.