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Überwachung der Telekommunikation

Überwachung von Nachrichten

Unter gewissen Voraussetzungen kann die Kriminalpolizei den Inhalt von Nachrichten, die durch Telekommunikation oder Internettechnologien übermittelt oder empfangen werden bzw. wurden, überwachen.

Die Überwachung von Nachrichten ist zulässig:

  • bei dringendem Verdacht auf eine Entführung (bezüglich der Nachrichten zur Zeit Freiheitsentziehung)
  • zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, wenn die betroffene Person (z.B. Empfänger von Drohanrufen) der Überwachung zustimmt,
  • bei dringendem Tatverdacht zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist ohne Zustimmung der betroffenen Person
  • bei dringendem Tatverdacht zur Überwachung einer terroristischen oder kriminellen Organisation/Vereinigung
  • zur Aufenthaltsermittlung von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten bei dringendem Tatverdacht einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist

Die Überwachung von Nachrichten muss von der Staatsanwaltschaft aufgrund einer richterlichen Bewilligung angeordnet werden.

Auskunft über Daten durch den Anbieter

Anbieter (z.B. Netzbetreiber) sind unter gewissen Voraussetzungen verpflichtet, Auskunft über bestimmte von ihnen erfasste Daten zu erteilen. Je nach Art der Auskunftserteilung gelten unterschiedliche Bestimmungen. Der Inhalt von Nachrichten wird bei dieser Ermittlungsmaßnahme nicht überwacht.

Es handelt sich dabei um Daten, die im Rahmen einer Kommunikation (z.B. Übertragung von Nachrichten durch Festnetz- und Mobiltelefonie, E-Mail, Internet) vom Anbieter erfasst wurden. Erfasst werden dabei z.B. der Standort des Endgeräts oder die Zeitpunkte von getätigten Anrufen (nicht jedoch deren Inhalt). Im Bereich der Telekommunikation können diese Daten beispielsweise durch eine nachträgliche Rufdatenauswertung (Rufdatenrückerfassung) sowie durch eine Standortfeststellung ermittelt werden.

Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung

Die Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung ist zulässig:

  • bei dringendem Verdacht auf eine Entführung (bezüglich der Daten von Nachrichten zur Zeit Freiheitsentziehung)
  • zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, wenn die betroffene Person (z.B. Empfänger von Drohanrufen) der Auskunftserteilung zustimmt
  • zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist (ohne Zustimmung der betroffenen Person)
  • zur Aufenthaltsermittlung von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten bei dringendem Tatverdacht einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist

Die Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung muss von der Staatsanwaltschaft aufgrund einer richterlichen Bewilligung angeordnet werden.

Auskunft über Stamm- und bestimmte Zugangsdaten

Die Auskunft über Stammdaten (u.a. im Teilnehmerverzeichnis des Anbieters gespeicherte Namen, Adressen und Geburtsdaten) oder bestimmte Zugangsdaten (u.a. Zuordnung von öffentlichen IP-Adressen oder E-Mail-Adressen zu einem Nutzer) ist bereits zur Aufklärung eines konkreten Tatverdachts zulässig.

Eine Auskunft über Stammdaten ist auf Ersuchen von Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht zu erteilen. Eine Auskunft über Zugangsdaten ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen.

Hinweis:

Sind Geistliche oder Berufsgeheimnisträger (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater) selbst dringend tatverdächtig, darf sowohl die inhaltliche Überwachung von Nachrichten als auch Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nur nach Ermächtigung des unabhängigen Rechtsschutzbeauftragten erfolgen.

Da diese Personengruppen von der Aussagepflicht als Zeugen ausgenommen sind, sind diese Ermittlungsmaßnahmen, die dieses Recht umgehen, unzulässig (Umgehungsverbot).

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion