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Finanzielle Unterstützung mit Kindern
Für Eltern gibt es verschiedene finanzielle Unterstützungen, wie beispielsweise die Familienbeihilfe.

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Familienbeihilfe

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Eltern für ihre Kinder.

Unter dem Begriff Eltern versteht man in erster Linie die leiblichen Eltern der Kinder. Eltern sind aber auch Stiefeltern (das sind die Ehepartner der Eltern). Darüber hinaus fallen darunter auch noch Großeltern, Adoptiveltern (Wahleltern) und Pflegeeltern. Andere Personen haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder.

Einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Eltern, deren Lebensmittelpunkt in Österreich liegt und deren Kind (auch Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkind) mit ihnen zusammen in einem Haushalt lebt oder für das sie überwiegend Unterhalt leisten, wenn zu keinem Elternteil eine Haushaltszugehörigkeit besteht.

Die Familienbeihilfe ist unabhängig von Beschäftigung oder Einkommen der Eltern.

Ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht grundsätzlich nur für Kinder, die sich ständig in Österreich aufhalten.

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Höhe der Familienbeihilfe

Die Höhe der Familienbeihilfe hängt vom Alter des Kindes ab. Für 2025 beträgt die Familienbeihilfe pro Kind und Monat:

  • ab der Geburt 138,40 Euro
  • ab 3 Jahren 148 Euro
  • ab 10 Jahren 171,80 Euro
  • ab 19 Jahren 200,40 Euro

Durch die Geschwisterstaffelung erhöht sich der monatliche Gesamtbetrag der Familienbeihilfe für jedes Kind. Eltern mit drei oder mehr Kindern können auch den Mehrkindzuschlag erhalten.

Die Auszahlung der Familienbeihilfe erfolgt monatlich frühestens am 6. des Monats. Verschiebungen können sich durch Samstage, Sonn- und Feiertage ergeben.
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Mehrkindzuschlag

Den Mehrkindzuschlag können Eltern mit drei oder mehr Kindern erhalten. Der Mehrkindzuschlag beträgt monatlich 24,40 Euro für das dritte und jedes weitere Kind. Er muss für jedes Kalenderjahr gesondert geltend gemacht werden und wird im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung ausgezahlt bzw. bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.
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Kinderbetreuungsgeld

Das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld müssen beantragt werden. Sie werden nicht automatisch ausgezahlt. 

Es sind folgende Voraussetzungen notwendig:

  • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind
  • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter)
  • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
  • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
  • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
  • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
  • Rechtmäßige Niederlassung in Österreich

Beim Kinderbetreuungsgeld gibt es zwei Systeme zur Auswahl. Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird auch jenen Eltern gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht jenen Eltern zur Verfügung, die erwerbstätig sind und sich nur für kurze Zeit aus dem Berufsleben zurückziehen wollen.
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Sonstige Beihilfen und Unterstützungen für Eltern

Es gibt steuerliche Begünstigungen in Form von Absetz- und Freibeträgen für Familien. Außerdem kann der Familienbonus Plus beantragt werden. Der Familienbonus Plus ist ein steuerlicher Absetzbetrag, der die jährliche Steuerlast von Eltern um bis zu 2.000 Euro pro Kind reduziert.
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Weitere Informationen

Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt