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1. Februar 2024 2024-02-01 10:21KFZ
Suchtmittel-Datenevidenz
Im Sozialministerium wird auf Grundlage des Suchtmittelgesetzes (SMG) eine Suchtmittel-Datenevidenz (Suchtmittelregister und Substitutionsregister) geführt, wobei insbesondere die personenbezogenen Daten zu folgenden Meldungen aufgenommen werden, und zwar:
Im Suchtmittelregister:
- Vom Bundesministerium für Inneres: Mitteilungen und Berichte der Kriminalpolizei an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden
- Von den Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden: alle rechtskräftigen Straferkenntnisse sowie die über beschlagnahmte Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Verfügungen
Im Substitutionsregister:
- Von den Gesundheitsbehörden: alle Personen, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen
Darüber hinaus muss das Bundesministerium für Inneres Todesfälle, bei denen Hinweise für einen kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln vorliegen, melden. Die Leitung der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion vornimmt, bzw. damit beauftragte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, die keine Angehörigen des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung sind, müssen, wenn der Tod im kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht, die Ergebnisse übermitteln. Die Statistik Österreich muss in solchen Fällen eine Kopie des Totenbeschauscheines übermitteln.
Darüber hinaus ist das Sozialministerium zur Anforderung von Obduktionsergebnissen und Totenbeschauscheinen dann berechtigt, wenn es dieser zur Abklärung der Sachlage bedarf, weil ihm Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll. Diese Informationen werden im Sozialministerium für Analysen der suchtgiftbezogenen Todesfälle sowie statistische Auswertungen herangezogen.
Sofern Daten nur für statistische Zwecke erforderlich sind, werden sie in das Statistikregister überführt, jeder direkte oder indirekte Personenbezug wird dabei gelöscht.
Ansonsten bestehen – zur Gewährleistung des Datenschutzes – umfangreiche und detaillierte Regelungen zur Abfrage und Übermittlung der gespeicherten Daten. Grundsätzlich dürfen die personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters übermittelt werden:
- an die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Die Daten des Substitutionsregisters dürfen ausschließlich an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden übermittelt werden, soweit die Daten im Einzelfall im Rahmen der ihnen übertragenen Vollzugsagenden, insbesondere zur Kontrolle und Überwachung der Substitutionsbehandlung, eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Rechtsgrundlagen
Suchtmittelgesetz (SMG)
- Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz|
- Bundesministerium für Inneres|
- Bundesministerium für Justiz
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