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Exekutionsmittel und Exekutionsvollzug

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).
Letzte Aktualisierung: 06.06.2024
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion