Staatsbürgerschaft
1. Februar 2024 2024-02-01 10:28Staatsbürgerschaft
Außergerichtlicher Ausgleich
Ziel und Bedeutung
Ziel eines außergerichtlichen Ausgleichs ist es, eine einvernehmliche Schuldenregulierung mit allen Gläubigerinnen/Gläubigern ohne Einschaltung des Gerichts zu erreichen. Dieses Verfahren stellt den gesetzlich vorgesehenen ersten Schritt auf dem Weg zur Schuldenregulierung dar und ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahrens verpflichtend zu versuchen.
Vorteile für Gläubigerinnen/Gläubiger
Ein außergerichtlicher Ausgleich kann für Gläubigerinnen/Gläubiger vorteilhaft sein, da keine gerichtlichen Verfahrenskosten anfallen und die Zahlungen der Schuldnerin/des Schuldners zur Gänze den Gläubigerinnen/Gläubigern zukommen.
Voraussetzungen
Ein außergerichtlicher Ausgleich kann nur dann wirksam zustande kommen, wenn alle Gläubigerinnen/Gläubiger den vorgeschlagenen Bedingungen ausdrücklich zustimmen. Niemand kann rechtlich zur Annahme gezwungen werden.
Verfahrenshinweise bei Exekution
Bei laufenden Exekutionsverfahren ist es sinnvoll, dass die Schuldnerin/der Schuldner die Gläubigerinnen/Gläubiger ersucht, das Exektuionsverfahren einzustellen oder ihr/ihm zumindest eine Einstellungsermächtigung zu erteilen.
Inhalte der Vereinbarung
Die Vereinbarung sollte jedenfalls schriftlich erfolgen und zumindest folgende Punkte enthalten:
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Bezeichnung der jeweiligen Forderung (z. B. Kontonummer, Rechnungsnummer)
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Aufstellung des Gesamtschuldenstands nach Kapital, Zinsen und Kosten
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Höhe und Fälligkeit der angebotenen Abschlagszahlung(en)
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ausdrückliche Verzichtserklärung über die Restschuld
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Einstellung allfälliger Exekutionsmaßnahmen
Wirkung eines erfolgreichen Ausgleichs
Im erfolgreichen außergerichtlichen Ausgleich verzichten die Gläubigerinnen/Gläubiger freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen. Die verbleibende Summe wird der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin/des Schuldners sowie der jeweiligen Forderungsbesicherung angepasst.
Werden die vereinbarten Zahlungen fristgerecht geleistet, gelten die Restschulden als getilgt, die entsprechenden Exekutionstitel verlieren ihre Wirksamkeit, und auch Bürginnen/Bürgen werden – sofern ausdrücklich vereinbart – von ihrer Haftung befreit.
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz