Falls die Verstorbene/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe/Mindestsicherung bezogen hat, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden.
Achtung:
Ein Unterlassen der Todesmeldung an die zuständige Behörde (und damit der widerrechtliche Weiterbezug der Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungszahlungen der Verstorbenen/des Verstorbenen) ist gesetzeswidrig.