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Arbeitslosengeld – Meldepflichten

General information

Bestimmte Umstände während der Zeit der Arbeitsuche müssen rechtzeitig dem Arbeitsmarktservice (AMS) gemeldet werden.

Affected

Personen, die Arbeitslosengeld beziehen

Requirements

Wer eine neue Arbeit aufgenommen hat, muss dies sofort dem AMS melden. Dies gilt auch für geringfügige Beschäftigungen.

Folgende Umstände müssen ohne Verzug, spätestens aber innerhalb einer Woche ab Eintritt des Ereignisses dem AMS bekannt gegeben werden:

  • Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse
  • Übersiedlungen
  • Auslandsaufenthalte
  • Krankenstände oder Spitalsaufenthalte
  • Jede für den Fortbestand und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung

Während eines Auslandsaufenthaltes gebührt grundsätzlich kein Arbeitslosengeld ("Ruhen"). Unter bestimmten Umständen kann jedoch ein gleichzeitiger Arbeitslosengeldbezug bewilligt werden. Ausführliche Informationen zum Thema "Arbeitslosengeld – Ruhen" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Wer die Kontrollmeldetermine beim AMS nicht wahrnimmt, ohne sich mit triftigem Grund zu entschuldigen, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab diesem Tag bis zur persönlichen Wiedermeldung. Unter Umständen verkürzt sich dadurch der Zeitraum, in dem Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.

Deadlines

Die Meldungen an das AMS haben unverzüglich zu erfolgen.

Competent authority

Die jeweils zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (→ AMS). Dies ist im Regelfall die regionale Geschäftsstelle Ihres Wohnsitzes.

Procedure

Für Abmeldungen beim AMS aufgrund einer Beschäftigungsaufnahme oder eines anderen Abmeldegrundes (z.B. Krankenstand oder Auslandsaufenthalt) steht ein Online-Service zur Verfügung.

Required documents

Je nach Ihrer individuellen Situation müssen Sie unterschiedliche Unterlagen vorlegen. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS (→ AMS).

Costs and fees

Es fallen keine Kosten an.

Further information

Legal basis

Link to form

Authentication and signature

Persönlich: Meldung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS).

Elektronisch: Meldung über eAMS-Konto (Zugangsdaten können Sie über die Einstiegsseite zum eAMS-Konto, telefonisch, per E-Mail an das AMS, in der regionalen Geschäftsstelle oder über FinanzOnline beantragen)

Means of redress or appeal

Wenn Sie mit einem Bescheid des Arbeitsmarktservice nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, binnen vier Wochen ab Zustellung eine Beschwerde einzubringen. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen zehn Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.

Assistance and problem-solving services

Das Arbeitsmarktservice stellt für jedes Bundesland Ombudsstellen zur Verfügung.

Last update: 19.04.2024
Responsible for the content: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz