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1. Februar 2024 2024-02-01 10:35Wohnen
Verleihung der Staatsbürgerschaft nach zehn Jahren
Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist von der Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und dem Vorliegen einer bestimmten Aufenthaltsdauer abhängig. Zudem muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Voraussetzungen
- Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen
und - zehn Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich, davon fünf Jahre niedergelassen
oder - Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen
und - zehn Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich als Asylberechtigte/Asylberechtigter
Ununterbrochener Aufenthalt heißt, dass sich die staatsbürgerschaftswerbende Person grundsätzlich in Österreich und nur maximal 20 Prozent der jeweils oben genannten Zeit außerhalb Österreichs aufgehalten hat. Die staatsbürgerschaftswerbende Person muss nachweisen, dass sie sich die meiste Zeit wirklich in Österreich aufgehalten hat. Entscheidend ist der jeweils geforderte Zeitraum bis zum Ausstellungsdatum des Bescheids.
Rechtmäßiger Aufenthalt heißt, dass die staatsbürgerschaftswerbende Person offiziell in Österreich leben darf, zum Beispiel mit einer Aufenthaltsbewilligung oder einem Visum.
Niedergelassen bedeutet, dass man mit einem entsprechenden Aufenthaltstitel in Österreich aufhältig sein muss (z.B. „Daueraufenthalt – EU“, „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Niederlassungsbewilligung – Künstler“). Mit einer „Aufenthaltsbewilligung“ gilt man nicht als niedergelassen.
Zuständige Stelle
Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung
Weiterführende Links
Die Kontaktdaten der zuständigen Stelle sind auf den folgenden Websites zu finden:
- Staatsbürgerschaft - Land Burgenland
- Wahlrecht, Staaatsbürgerschaft und Aufenthaltswesen - Land Kärnten
- Staatsbürgerschaft - Land Niederösterreich
- Staatsbürgerschaft - Land Oberösterreich
- Staatsbürgerschaft - Land Salzburg
- Staatsbürgerschaft (Referat) - Land Steiermark
- Staatsbürgerschaft - Land Tirol
- Die österreichische Staatsbürgerschaft - Land Vorarlberg
- Einwanderung und Staatsbürgerschaft - Stadt Wien
Rechtsgrundlagen
§ 12 Abs. 1 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)
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