Grundsätzlich ist die Käuferin/der Käufer auch Eigentümerin/Eigentümer der angeschafften Güter. Die Partnerin/der Partner hat rechtlich keinen Anspruch auf Miteigentum. Dies gilt auch dann, wenn eine/einer vorwiegend den Haushalt führt.
Nur bei Vorliegen entsprechender Verträge ist die haushaltsführende Lebensgefährtin/der haushaltsführende Lebensgefährte Miteigentümerin/Miteigentümer des Hausrates, auch wenn dieser nicht von ihr/ihm angeschafft wurde. So kann sie/er auch Rechte an den für die Wohnung gekauften Möbeln und anderen Anschaffungen erwerben.
Hinweis:
Je nach Inhalt des abgeschlossenen Vertrages kann der Anteil am Hausrat mitgenommen oder eine Ausgleichszahlung nach allgemeinem Schuldrecht verlangt werden.