Werden Beamtinnen/Beamte aufgrund einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, verlieren sie gleichzeitig ihr Amt, wenn die
verhängte Freiheitsstrafe (allenfalls auch bedingt) ein Jahr übersteigt,
unbedingte Freiheitsstrafe über sechs Monate beträgt oder wenn die
Verurteilung wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses für sexuelle Übergriffe erfolgt oder mit diesem in Zusammenhang steht.