Todesfall
1. Februar 2024 2024-02-01 10:31Todesfall
Errichtung der letztwilligen Verfügungen
Wer mit der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden ist, kann eine letztwillige Verfügung (Testament, Vermächtnisanordnung) errichten.
Voraussetzung für die Errichtung eines Testaments:
- Grundsätzlich kann jede Person, die über 18 Jahre alt ist, ein Testament errichten. Im Rahmen der Testierfähigkeit wird dabei verlangt, dass ihr bewusst ist, dass sie testiert und dass sie den Inhalt der Verfügung versteht.
- Personen zwischen 14 und 18 Jahren können nur mündlich vor Gericht oder einer Notarin/einem Notar testieren. Dabei müssen sich das Gericht (BMJ) oder die Notarin/der Notar (ÖNK) überzeugen, dass die Testierfähigkeit gegeben ist.
Folgende Personengruppen sind testierunfähig und können kein Testament errichten:
- Personen unter 14 Jahren
- Personen, bei denen die freie Willensbildung aufgrund einer psychischen Krankheit oder aus sonstigem Grund (z.B. bei akutem Vollrausch) ausgeschlossen ist
Vor dem 1. Jänner 2017 konnten Personen, für die wegen einer Behinderung eine Sachwalterin/ein Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreterin/Erwachsenenvertreter) bestellt war, nur mündlich vor Gericht oder Notarin/Notar testieren, sofern dies gerichtlich angeordnet war. Seit dem 1. Jänner 2017 besteht eine solche Einschränkung nicht mehr.
Auf sonstige letztwillige Verfügungen (ohne Erbseinsetzung) sind die Vorschriften über Testamente anzuwenden, sofern gesetzlich nichts Gegenteiliges vorgesehen ist.
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