E-Mail
Anrufen

Umzug

Umzug

Vignette für Kraftfahrzeuge bis 3,5 t

Allgemeine Informationen

Neu

Am 1. Dezember 2023 wurde die 1-Tages-Vignette eingeführt, die ausschließlich als digitale Vignette erhältlich ist. Anders als die digitale Jahresvignette und die digitale 2-Monats-Vignette können die 1-Tages- und 10-Tages-Vignette  nun auch beim Online-Kauf wahlweise mit sofortigem Gültigkeitsbeginn erworben werden. Neu ist auch, dass seit Dezember 2023 statt des höchstzulässigen Gesamtgewichts (hzG) die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGM) für die Abgrenzung zwischen Vignetten- und fahrleistungsabhängiger Mautpflicht ausschlaggebend ist.

Hinweis

Die Digitale Vignette 2024 ist im ASFINAG Mautshop und in der kostenlosen ASFINAG-App erhältlich. Darüber hinaus gibt es die Digitale Vignette auch bei den sechs Mautstellen, ÖAMTC, ARBÖ und ADAC sowie an ausgewählten Tankstellen und Trafiken. Als Klebevignette ist sie bei den → ASFINAG-Vertriebspartnern erhältlich. Für online im ASFINAG-Mautshop erworbene digitale Jahresvignetten und Zweimonatsvignetten ist der frühestmögliche Gültigkeitsbeginn 18 Tage nach dem Erwerb.

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle Personen, die in Österreich am Straßenverkehr teilnehmen.

Für die Benützung von Autobahnen und Schnellstraßen ist grundsätzlich für alle Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) bis 3,5 t (z.B. Motorräder, Pkw) eine Vignette erforderlich. Motorräder mit Beiwagen sowie mehrspurige Kfz mit drei Rädern benötigen lediglich eine Vignette für einspurige Kraftfahrzeuge. Die Vignette ist als Jahresvignette, aber auch als 10-Tages- und 2-Monatsvignette und auch als 1-Tages-Vignette (Kurzzeitvignetten) erhältlich. 

Fahrzeuglenkerinnen/Fahrzeuglenker können zwischen der Klebevignette und der Digitalen Vignette wählen. Anders als die Klebevignette ist die Digitale Vignette nicht an das Fahrzeug, sondern an das Kennzeichen gebunden. Bei der Digitalen Vignette kann bei einem Kennzeichenwechsel nach Gültigkeitsbeginn eine Umregistrierung vorgenommen werden, wenn sich die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer nicht ändert. Darüber hinaus ist die Umregistrierung auch in einigen Fällen (z.B. neu zugewiesene Kennzeichen wegen Totalschaden) möglich, sofern alle Voraussetzungen erfüllt und die erforderlichen Nachweise erbracht sind.

Neu

Eine digitale Jahresvignette kann nach Gültigkeitsbeginn einmalig auch ohne Angabe von Gründen umregistriert werden. Voraussetzung ist, dass sich die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer nicht ändert.

Eine Digitale Vignette kann für bis zu drei vignettenpflichtige Fahrzeuge verwendet werden. Wer ein Wechselkennzeichen hat, erspart sich also bei einer Digitalen Vignette die zusätzliche Vignette für das zweite (oder dritte) vignettenpflichtige Fahrzeug. Auch beim Bruch der Windschutzscheibe eines Fahrzeugs mit Digitaler Vignette muss keine neue Vignette besorgt werden.

Der Umstieg von einer bereits erworbenen Klebevignette zu einer Digitalen Vignette ist nicht möglich. Auch von einer Digitalen Vignette kann während der Gültigkeitsdauer nicht zu einer Klebevignette gewechselt werden. Erst für das darauffolgende Vignettenjahr kann wieder zwischen einer Klebe- und einer Digitalen Vignette gewählt werden.

Auf einigen Streckenabschnitten des Autobahnen- und Schnellstraßennetzes gelten Ausnahmen von der Vignettenpflicht für Kraftfahrzeuge bis 3,5 t.

Auf besonders kostenintensiven alpenüberquerenden Streckenabschnitten des österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßennetzes gelten für Kraftfahrzeuge bis 3,5 t höchsten zulässigen Gesamtgewichts anstatt der Vignette gesonderte Tarife (Streckenmaut). Weitere Informationen zur Streckenmaut für Kraftfahrzeuge bis 3,5 t finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Betroffene

Hinweis

Eine Übergangsregelung sieht vor, dass Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 t, für die noch vor dem 1. Dezember 2023 ein höchstzulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t festgelegt wurde, noch bis 31. Jänner 2029 der Vignettenpflicht unterliegen. Wenn jedoch die rechtzeitige Festlegung eines höchstzulässigen Gesamtgewichts bis einschließlich 3,5 t zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, unterliegt das betreffende Fahrzeug ab diesem Zeitpunkt der fahrleistungsabhängigen Maut ("GO-Maut").

Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t (z.B. Motorräder, Pkw)

Fristen

Die Jahresvignette gilt für ein Kalenderjahr. Sie darf aber ab 1. Dezember des Vorjahres bis 31. Jänner des Folgejahres verwendet werden.

Die Jahresvignette 2024 ist dementsprechend von 1. Dezember 2023 bis 31. Jänner 2025 gültig. Sie ist als Klebevignette seit Ende November 2023 in der Farbe "Sonnengelb" erhältlich. 

Zuständige Stelle

Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (→ ASFINAG) – Einhebung der Maut und Durchführung der operativen Aufgaben erfolgen durch die ASFINAG Maut Service GmbH.

Verfahrensablauf

Die Vignette kann erworben werden als:

  • Klebevignette
  • Digitale Vignette

Klebevignette

Die Klebevignette ist an den ASFINAG-Mautstellen oder bei → ASFINAG-Vertriebspartnern erhältlich:

  • Trafiken
  • ÖAMTC
  • ARBÖ
  • Forstinger
  • A.T.U.
  • ADAC

Digitale Vignette

Die Digitale Vignette ist online erhältlich:

Beim Kauf der Digitalen Jahresvignette kann ein Abo-Service (→ ASFINAG) aktiviert werden. Im Abo verlängert sich die Gültigkeit einer Jahresvignette automatisch.

Die Digitale Vignette ist auch bei folgenden Verkaufsstellen zu erwerben:

  • an ASFINAG-Mautstellen
  • an ASFINAG-Verkaufsautomaten
  • ARBÖ
  • ÖAMTC
  • ADAC
  • sowie an ausgewählten Tankstellen und Trafiken

Für den Erwerb einer Digitalen Vignette im ASFINAG-Mautshop oder über die ASFINAG-App muss Folgendes angegeben werden:

  • Kennzeichen des Kraftfahrzeugs
  • Zulassungsstaat
  • E-Mail-Adresse
  • die für den unbaren Zahlungsverkehr notwendigen Daten (Kreditkarte, Paypal, amazon pay, eps-Überweisung oder SEPA-Lastschrift)

Beim Erwerb einer Digitalen Vignette sollte besonderes Augenmerk auf die richtige Eingabe/Angabe des Kraftfahrzeug-Kennzeichens gelegt werden, da Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenker, die eine vignettenpflichtige Strecke mit einem Kraftfahrzeug benutzen, dessen Kennzeichen nicht richtig registriert wurde, eine Verwaltungsübertretung begehen.

Beim Kauf einer digitalen 1-Tages-,10-Tages- oder 2-Monats-Vignette kann auch ein in der Zukunft gelegener Gültigkeitsbeginn (bzw. Gültigkeitstag bei der 1-Tages-Vignette) innerhalb des Vignettenjahres festgelegt werden. Als letztmöglicher erster Gültigkeitsbeginn kann bei den Kurzzeitvignetten der 30. November des laufenden Vignettenjahres gewählt werden, zumal ab 1. Dezember neue Preise gelten.

Achtung

Wird die digitale Jahresvignette oder eine digitale 2-Monats-Vignette als Konsumentin/Konsument online gekauft (im ASFINAG-Mautshop oder über die ASFINAG-App), ist sie frühestens 18 Tage nach dem Kauf gültig. Dies ergibt sich aus gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Rücktrittsrecht von Verbraucherinnen/Verbrauchern im Fernabsatz (Konsumentenschutz). Wird die Digitale Vignette bei einer Verkaufsstelle erworben, ist sie wahlweise sofort gültig.

Kosten

Die Jahresvignette 2024 (Digitale Vignette oder Klebevignette) ist seit 1. Dezember 2023 gültig. Die Klebevignette für das Jahr 2024 hat die Farbe "Sonnengelb" und ist seit Ende November 2023 erhältlich. 

Folgende Preise gelten für die Vignette 2024 (seit 1. Dezember 2023):

  • für mehrspurige Kraftfahrzeuge bis 3,5  technisch zulässiger Gesamtmasse (z.B. Pkw, leichte Wohnmobile, Kleintransporter):
    • Jahresvignette: 96,40 Euro
    • 2-Monats-Vignette: 28,90 Euro 
    • 10-Tages-Vignette: 11,50 E Euro 
    • 1-Tages-Vignette: 8,60 Euro
  • für einspurige Kraftfahrzeuge (z.B. Motorräder, Motorräder mit Beiwagen, Kraftfahrzeuge mit drei Rädern):
    • Jahresvignette: 38,50 Euro
    • 2-Monats-Vignette: 11,50 Euro
    • 10-Tages-Vignette: 4,60 Euro 
    • 1-Tages-Vignette: 3,40 Euro

Hinweis

Menschen mit Behinderung erhalten – bei Vorliegen aller Voraussetzungen– automatisch von der ASFINAG eine kostenlose Digitale Jahresvignette für das auf sie zugelassene mehrspurige Kraftfahrzeug. Weitere Informationen zur Vignette für Menschen mit Behinderungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Zusätzliche Informationen

Die zeitabhängige Maut (Vignette) für ein Kraftfahrzeug bis 3,5 t technisch zulässige Gesamtmasse gilt nur dann als ordnungsgemäß entrichtet, wenn entweder eine gültige Klebevignette ordnungsgemäß am Kraftfahrzeug angebracht ist, oder eine digitale Vignette auf das Kennzeichen des Kraftfahrzeugs registriert wurde. Dies muss bereits erfolgt sein, bevor das vignettenpflichtige Straßennetz befahren wird. Der nachträgliche Erwerb einer Vignette oder das bloße Mitführen einer Klebevignette, ohne diese ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe anzubringen, stellt keine ordnungsgemäße Mautentrichtung dar.

Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer, die mit ungültiger oder mit falsch angebrachter Vignette auf einer vignettenpflichtigen Straße durch den Service- und Kontrolldienst der ASFINAG angetroffen oder über die automatische Vignettenkontrolle erfasst werden, werden zur Zahlung einer Ersatzmaut aufgefordert. Durch Bezahlung der Ersatzmaut können die betroffenen Lenkerinnen/Lenker ein sonst im Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 vorgesehenes Verwaltungsstrafverfahren vermeiden, in dem Strafen zwischen 300 Euro und 3.000 Euro verhängt werden können.

Weitere Informationen zu Ersatzmaut und Verwaltungsstrafen finden sich unter Service- und Kontrolldienst auf der Seite der ASFINAG.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

Servicestellen

Für Anfragen oder Beschwerden im Bereich der österreichischen mautpflichtigen Autobahnen und Schnellstraßen steht das ASFINAG Service Center zur Verfügung:

ASFINAG Maut Service GmbH
Telefon: 0800 400 12 400 (kostenlos aus Österreich und Deutschland)
Telefon: +43 1 955 1266
Fax: +43 1 955 1277

E-Mail: info@asfinag.at
Postanschrift: Alpenstraße 99, 5020 Salzburg, Österreich

Letzte Aktualisierung: 22. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie